In den normalen Betriebsunterbruchversicherungen ist das Pandemierisiko nicht enthalten. Denn hier geht es nur um Sachschäden, die einen Betriebsunterbruch verursachen. Vor der Coronakrise konnten namentlich Gastrobetriebe Bäckereien Metzgereien oder Kantinenbetriebe den Betriebsunterbruch zusätzlich wegen einer Epidemie versichern. Aber auch in diesen Versicherungen sind Pandemien in der Regel ausgeschlossen. Lesen Sie, weshalb Privatversicherer das Pandemierisiko aus versicherungstechnischen Gründen nicht generell abdecken können.
Extremereignis, das versicherungsmathematisch nicht kalkulierbar ist
In der Versicherungsbranche können die Risiken einer Pandemie in der Regel nicht von einer Betriebsunterbruchversicherung gedeckt werden. Der Grund: Pandemien gehören als Extremereignis zu den nur sehr beschränkt versicherbaren Ereignissen, da sie versicherungsmathematisch nicht kalkulierbar sind. Das Ereignis tritt rund um den Globus auf. Der für Versicherungen wichtige Grundmechanismus des Ausgleichs in einem Risikokollektiv funktioniert hier mithin nicht: Alle sind gleichzeitig betroffen. Aus diesem Grund sind Risiken wie Pandemien durch einen Privatversicherer nicht tragbar und beispielsweise von den normalen Betriebsunterbruchversicherungen als versichertes Ereignis ausgeschlossen.
Das heisst konkret: Betriebsunterbrüche wegen des Coronavirus werden von den normalen Betriebsunterbruchversicherungen nicht gedeckt. Bei diesen Versicherungen geht es nur um vorangehende Sachschäden, die auf Diebstahl, Brand, Sturm oder andere Naturgefahren zurückgehen und die dann einen Betriebsunterbruch verursachen. Das Gleiche gilt für All-Risk-Deckungen, Inventarversicherungen, Gebäudeversicherungen oder Technische Versicherungen.
Derzeit keine Versicherung von Epidemierisiken möglich
Derzeit können bei den Versicherern in der Schweiz Epidemierisiken nicht mehr versichert werden: Alle haben für dieses Risiko einen Zeichnungsstopp verhängt.
Lebensversicherer und Krankenversicherer müssen das Pandemierisiko tragen
Im Gegensatz zu den normalen Betriebsunterbruchversicherungen und den weiteren Sachschadenversicherungen ist in den Lebensversicherungen und den Krankenversicherungen das Pandemierisiko per se enthalten. Bei der Leistungspflicht dieser Versicherungen ist es nämlich unerheblich, ob die Leistungen wegen eines Herzinfarkts, einer Krebserkrankung oder einer neuartigen Infektionskrankheit fällig werden.