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25Aug

Sich rechtzeitig um seinen digitalen Nachlass kümmern

25 Aug, 2017 | digitaler Nachlass | News | Return|

Die Angehörigen müssen sich nach dem Tod eines ihnen nahestehenden Menschen immer öfter auch um dessen digitalen Nachlass kümmern. Aber es kann sehr schwierig sein, die Daten eines Verstorbenen im Netz aufzuspüren und Zugang zu ihnen zu erhalten. Ohne die nötigen Zugangsdaten lässt sich oft nicht viel ausrichten. Deshalb sollten wir uns schon zu Lebzeiten Gedanken zu unserem digitalen Nachlass machen.

 

Schweizer Erbrecht und digitaler Nachlass

Gemäss Schweizer Erbrecht wird eine Erbschaft als Ganzes auf die Erben übertragen. Digitale Daten, die auf einem lokalen Datenträger oder einem Endgerät gespeichert sind, fallen zusammen mit allen anderen vererblichen Vermögenswerten in die Erbmasse. Wie es mit den Daten steht, die bloss im Internet, in der Cloud, gespeichert sind, ist aus rechtlicher Sicht noch nicht eindeutig geregelt. Es handelt sich dabei meistens nicht um Vermögenswerte im Sinne des Erbrechts, sondern vielmehr um persönlichkeitsrechtliche Belange, welche nicht auf die Erben übergehen. Die Angehörigen haben hier auch unter Berufung auf den Andenkenschutz nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten.

 

Digitalen Nachlass im Testament festlegen und digitalen Willensvollstrecker bestimmen

Wem das Schicksal seines digitalen Nachlasses am Herzen liegt, muss dieses im zwingend handschriftlich verfassten oder öffentlich beurkundeten Testament berücksichtigen. Es ist festzulegen, was mit den Daten geschehen soll und wer sich um welche Daten in welcher Form kümmern soll. Damit das gelingt, ist es wichtig, eine Liste aller Benutzerkonten mit den dazugehörigen Zugangsdaten - Benutzernamen und Passwörter – zu erstellen, diese an einem sicheren Ort aufzubewahren und immer aktuell zu halten.
Überdies muss eine Vertrauensperson als digitale Willensvollstreckerin ausgewählt werden, die den Aufbewahrungsort kennt. Eine praktische und sichere Möglichkeit bietet ein passwortgeschützter USB-Stick, dessen Passwort nur der Erblasser selber und die eingeweihte Vertrauensperson kennen. Wenn niemand aus dem Familien- oder Freundeskreis sich dazu eignet, lässt sich ein Notar oder ein digitaler Vererbungsdienst beiziehen: Es gibt etliche digitale Willensvollstrecker, die ihre Dienste im Netz anbieten, darunter auch Schweizer Unternehmen. Da es immer heikel ist, vertrauliche Daten einem unbekannten Dritten zu übergeben, ist die Wahl eines vertrauenswürdigen Anbieters wichtig.

 

Persönlichkeit endet mit dem Tod

Die Persönlichkeit endet nach Schweizer Recht mit dem Tod. Deshalb stellt sich die Frage, ob die Daten Verstorbener überhaupt unter den Persönlichkeitsschutz im Sinne des Datenschutzgesetzes fallen.
Bezüglich Auskunftsrecht haben Angehörige laut Gesetz die Möglichkeit, Auskunft über Daten Verstorbener zu erhalten, wenn keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen. Jedoch können spezialgesetzliche Regelungen wie das Arztgeheimnis, das Bankgeheimnis oder das Briefgeheimnis eine Auskunft ausschliessen.

 

Konkrete Tipps für die Gestaltung seines digitalen Nachlasses

  • Man mache sich frühzeitig Gedanken über die digitale Nachlassplanung
  • Man behalte stets den Überblick über die Internetaktivitäten und lösche stets alle nicht mehr benötigten Benutzerkonten
  • Man erstelle eine Liste aller Benutzerkonten samt deren Zugangsdaten und bewahre sie an einem sicheren Ort auf
  • Man informiere rechtzeitig eine Vetrauensperson über die Liste der Benutzerkonten und deren Zugangsdaten oder beauftrage einen Notar oder einen digitalen Vererbungsdienst und folge dessen Anweisungen
  • Man verfasse ein formgültiges handschriftlich verfasstes oder öffentlich beurkundetes Testament und lege darin das Vorgehen mit dem digitalen Nachlass fest
  • Man Informiere sich bei allen genutzten Internetdiensten darüber, welche Möglichkeiten zur digitalen Nachlassplanung diese bieten. Beispiele: Google eröffnet mit dem «Inaktivitätsmanager» die Möglichkeit, die Zugänge je Dienst unterschiedlich zu regeln. Facebook und Instagram geben rechtsgültigen Erben die Möglichkeit, das Profil des Verstorbenen in den «Gedenkzustand» zu versetzen oder zu löschen, geben aber keinen direkten Zugriff. Viele Onlinedienste geben den Angehörigen auch keinen Zugriff und schalten das Profil nach einer gewissen Zeit auf inaktiv oder löschen das Konto.

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