Nach jahrelangem Hin und Her hat das Schweizer Parlament am 19 Juni 2020 die Teilrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis zum 8. Oktober 2020. Wird das Referendum nicht ergriffen, was zu erwarten ist, kann der Bundesrat das Gesetz in Kraft setzen. Das Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten erheblich und ermöglicht überdies einen dem digitalen Zeitalter angepassten Geschäftsverkehr im Versicherungsbereich. Lesen Sie die wichtigsten neuen Regelungen.
Elektronischer Geschäftsverkehr
Im Versicherungsbereich wird es laut dem revidierten Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag möglich, den gesamten Geschäftsverkehr elektronisch abzuwickeln. Das heisst: Neben der Schriftform mit Unterschrift kann man künftig eine Kündigungserklärung in elektronischer Textform, beispielsweise per E-Mail, übermitteln.
Widerrufsrecht innert 14 Tagen
Man kann einen rechtsgültig abgeschlossenen Versicherungsvertrag innert 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Das kann dann einfach mit einem E-Mail gemacht werden.
Ordentliches Kündigungsrecht nach drei Jahren
Versicherungsverträge mit langer Laufzeit, beispielsweise fünf Jahre, können auf jeden Fall auf das Ende des dritten Jahres gekündigt werden. Das ist die Abschaffung von sogenannten «Knebelverträgen».
Kündigungsverzicht der Krankenversicherer in der Zusatzversicherung
In der Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung stehen das ordentliche Kündigungsrecht sowie das Kündigungsrecht im Schadenfall nur den Versicherten zu. Krankenversicherer dürfen den Vertrag nach einem Leistungsbezug nicht kündigen.
Verlängerung der Verjährungsfrist der Ansprüche im Schadenfall auf fünf Jahre
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst nach fünf Jahren, anstelle der zwei Jahre im gegenwärtigen Recht.
Streichung der Genehmigungsfiktion
Im gegenwärtigen Recht wird eine Police vom Kunden als genehmigt betrachtet, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen feststellt, dass der Inhalt nicht mit den getroffenen Abmachungen übereinstimmt. Diese Genehmigungsfiktion ist im revidierten Gesetz gestrichen worden.
Haftpflichtgeschädigter hat direktes Forderungsrechts gegenüber dem Versicherer
In einem Haftpflichtfall gemäss einer Haftpflichtversicherung eines Schädigers kann die geschädigte Person ihre Ansprüche direkt bei dem Versicherer geltend machen. Dies, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit den haftpflichtigen Schädiger abgeschlossen worden ist.